Übertrittsbedingungen

Übertritt aus dem Leistungszug P, Sek Baselland

Notendurchschnitt von mind. 4.0 in allen promotionsrelevanten Fächern und eine Punktesumme von mind. 34 aus den einfach zählenden Zeugnisnoten in den Fächern Englisch, Französisch, Biologie und Physik sowie den doppelt zählenden Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch und Mathematik.

Die Aufnahme erfolgt definitiv, wenn die Bedingungen in beiden Zeugnissen der 3. Klasse erreicht werden, andernfalls provisorisch.

Übertritt aus dem Leistungszug E, Sek Baselland

Notendurchschnitt von mind. 5.0 in allen promotionsrelevanten Fächern und eine Punktesumme von mind. 40 aus den einfach zählenden Zeugnisnoten in den Fächern Englisch, Französisch, Biologie und Physik sowie den doppelt zählenden Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch und Mathematik.

Die Aufnahme erfolgt definitiv, wenn die Bedingungen in beiden Zeugnissen der 3. Klasse erreicht werden, andernfalls provisorisch.

Übertritt aus den Kantonen Aargau und Solothurn

Der Übertritt aus einer Sekundar- oder Bezirksschule ist kantonal geregelt, er erfolgt nach den Bedingungen des jeweiligen Wohnsitzkantons. Über die Eintrittsbedingungen aus anderen Schulen geben die Sekretariate der Gymnasien Auskunft.

Aus der Fachmittelschule an die Maturitätsabteilung

Für den Übertritt aus der Fachmittelschule an die Maturi­tätsabteilung sind erforderlich:

  1. ein Notendurchschnitt von mindestens 5.00 in den Fächern Deutsch, Französisch, Mathematik und Biologie;
  2. ein Nachweis der Kenntnis im gewählten Schwer­punkt­fach, z.B. durch eine Eignungsabklärung.

Massgebend für das Erfüllen der Bedingungen ist das letzte Zeugnis bzw. nach erfolgreichem Erwerb des Fachmittelschulausweises oder der Fachmaturität der Fachmittelschulausweis.

Der Übertritt erfolgt grundsätzlich mit Rückversetzung.

Über Ausnahmen und über Übertritte im Laufe des Schuljahrs entscheidet die Schulleitung, gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Klassenkonvent.

Zuständigkeit

Zuständig ist die Schulleitung des Gymnasiums, in dessen Einzugsgebiet der stipendienrechtliche Wohnsitz der Schü­lerin oder des Schülers liegt. Sie kann aus Platzgründen Verschiebungen an ein anderes Gymna­sium vornehmen.

Gymnasium Münchenstein